Gleich verhält es sich mit dem seit Monaten eingelagerten Hausrat, der offenbar stark nach Rauch roch und entsorgt werden musste, wobei auch die Privatklägerin nie ein schützenswertes Interesse am Erhalt der Gegenstände vorgebracht oder begründet hatte, sondern über ihren Anwalt sogar mitteilen liess, dass sie diese Gegenstände wie auch das Auto eigentlich nicht haben möchte. Das formelle Beharren auf das Weiterführen des Lagers im Rahmen des Nachlassverfahrens sowie die anschliessende Einreichung einer Strafanzeige erscheint vor diesem Hintergrund als geradezu rechtsmissbräuchlich.