Daraus ergibt sich zunächst, dass an dem wertlosen, fahruntauglichen, seit zwei Jahren eingestellten Auto aus dem Nachlass kein schützenswertes Interesse mehr bestanden hat. Gleich verhält es sich mit dem seit Monaten eingelagerten Hausrat, der offenbar stark nach Rauch roch und entsorgt werden musste, wobei auch die Privatklägerin nie ein schützenswertes Interesse am Erhalt der Gegenstände vorgebracht oder begründet hatte, sondern über ihren Anwalt sogar mitteilen liess, dass sie diese Gegenstände wie auch das Auto eigentlich nicht haben möchte.