Ein solches Interesse fehlt beispielsweise bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug (BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144 N 7). Daraus ergibt sich zunächst, dass an dem wertlosen, fahruntauglichen, seit zwei Jahren eingestellten Auto aus dem Nachlass kein schützenswertes Interesse mehr bestanden hat.