5 Dieser Tatbestand ist vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an einer beschädigten Sache im Sinne von Art. 144 StGB ein schützenswertes Interesse braucht, an dem es vorliegend mangelt. Ein schützenswertes Interesse ist dann zu verneinen, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich ist, so dass sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine Schikane erscheint. Ein solches Interesse fehlt beispielsweise bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug (BSK Strafrecht II, 3. Aufl.