4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung sowie die Abweisung resp. das Nichteintreten auf die Beweisanträge wie folgt: II. […] Vorab kann festgestellt werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine erbrechtliche Streitigkeit handelt, der - auch unter Berücksichtigung der von der Privatklägerin geltend gemachten Vorwürfe - keine strafrechtliche Relevanz zukommt.