__ die Beschwerdeführerin gleichentags schriftlich über die erfolgte Kündigung und teilte ihr mit, dass es ihr frei stehe, über den eingelagerten Hausrat zu verfügen oder allenfalls einen neuen Vertrag mit der Lagerfirma einzugehen. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf am 22. Januar 2016 lediglich, dass sie grundsätzlich davon ausgehe, dass der Nachlass unangetastet bleibe. Nachdem die Beschwerdeführerin weder einen neuen Vertrag zum Einlagern des Hausrats abgeschlossen hatte noch vom Angebot Gebrauch gemacht hatte, selber über die eingelagerten Gegenstände zu verfügen, wurde das Lager im März 2016 geräumt.