4 Da bezüglich der Erbteilung keine Einigung gefunden werden konnte und dies die bereits angespannte finanzielle Situation von H.________ weiter belastete, wurde der Beschuldigten 2 am 21. Oktober 2015 von der KESB D.________ die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsrecht betreffend die Einreichung einer Erbteilungsklage erteilt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 kündigten die Beschuldigte 2 und I.___