Am 12. August 2015 stellte die Beschuldigte 2 Rechtsanwalt K.________ die vorbereitete Einverständniserklärung zu und ersuchte ihn, unter Hinweis auf die laufenden Kosten und den Umstand, dass eine baldmögliche Räumung auch im Interesse der Beschwerdeführerin sei, ihr bis am 21. August 2015 die unterzeichnete Einverständniserklärung zukommen zu lassen. Am 21. August 2015 teilte Rechtsanwalt K.________ mit, dass er mit seiner Klientin bezüglich der Einverständniserklärung noch keine Rücksprache habe nehmen können und beantragte eine Fristverlängerung bis am 28. August