Dadurch hätten sich die Beschuldigten der Sachbeschädigung, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachentziehung, der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten, des Wuchers, der Unterdrückung von Urkunden und des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht. Der der Strafanzeige zugrunde liegende Sachverhalt, insbesondere der Gang des Erbschaftsverfahrens und die Hintergründe der inkriminierten Entsorgung von Nachlassgegenständen lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Am 5. September 2012 verstarb G.______