104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin «vollumfängliche Akteneinsicht» bei der Gemeinde, beim Sozialdienst E.________(Ortschaft), bei Bank- und Versicherungsinstitutionen