Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Oktober 2018 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung. Ergänzend zu den bereits gestellten Anträgen hielt sie zusätzlich an den von der Staatsanwaltschaft abgewiesenen Beweisanträgen fest und beantragte Akteneinsicht bei der Gemeinde E.________(Ortschaft) und beim Sozialdienst E.________(Ortschaft) sowie Akteneinsicht über den Zahlungsverkehr und die Kontenstände bei Bank- und Versicherungsinstitutionen, welche Guthaben verwalten oder Transferleistungen für die Eheleute G.________ sel. und H.________ vorgenommen hätten.