Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Beschwerde. Sie beantragte die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten betreffend die angezeigten Straftatbestände fortzusetzen. Die Beschuldigte 2 verzichtete am 6. Juli 2018 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 31. Juli 2018 innert gewährter Fristerstreckung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Oktober 2018 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung.