Zudem wurden die Telefonaufzeichnungen gemäss Anzeigerapport vom 19. Juli 2016 bei der Regionalen Einsatzzentrale angefordert und sichergestellt. Sie befinden sich als CD (Beilage 4) bei den Akten. Ein Beweisverlust droht damit ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.