Ein drohender Beweisverlust kann – wie die Beschwerdekammer bereits mehrfach erkannt hat (vgl. u.a. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 15 36 vom 22. Mai 2015, BK 15 295 vom 21. September 2015 und BK 15 296 vom 5. Oktober 2015) – nicht darin liegen, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt wird. Den Beschwerdeführern steht es offen, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme des beantragten Beweismittels durchzusetzen. Zudem wurden die Telefonaufzeichnungen gemäss Anzeigerapport vom 19. Juli 2016 bei der Regionalen Einsatzzentrale angefordert und sichergestellt.