nen 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2018 Beschwerde und beantragten, der aufgenommene Notruf 117 vom Tattag sei beizuziehen und auszuwerten. Durch die widerrechtliche Abweisung des Beweisantrags entstünden ihnen erhebliche Rechtsnachteile, da in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angedroht werde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).