BSG 168.811) erscheint die von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. In der Kostennote vom 13. Dezember 2018 wird ein Aufwand von total 6.5 Stunden für Akten- und Rechtsstudium, diverse Korrespondenz und Telefonate von/mit Klientin, Gegenanwalt und Gerichtsbehörde, Redaktion Schreiben vom 17. Juli und 24. August 2018 sowie Erledigungsarbeiten ausgewiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen anerkennt, dass Fürsprecher B.________ das Dossier erst im Beschwerdeverfahren übernahm und sich entsprechend einlesen musste. Der Aktenumfang ist aber gering.