5 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, zumal der Beizug eines Rechtsvertreters in Anbetracht der gegen sie erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt war (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811)