8. Es liegt somit keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vor. Es ist auch nicht ersichtlich, wie beispielsweise eine Einvernahme der Beschuldigten am Ausgang des Verfahrens etwas ändern könnte. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen sind auch sonst keine Ermittlungshandlungen denkbar, die an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts etwas ändern könnten. Die Beschwerde ist abzuweisen.