Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer verschlechtert haben soll. Auch die eingereichten Belege betreffend Zahlungen auf das Konto der Beschuldigten in den Jahren 2014, 2016 und 2017 vermögen keine Hinweise zu liefern, inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben soll. Weiter gibt es auch keine Hinweise, dass die geltend gemachte Avisierung der Polizei durch die Beschuldigte im Zusammenhang mit der behaupteten Forderung auf Unterhalt und in der Absicht erfolgte, den Beschwerdeführer einzuschüchtern.