Ob der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen leisten muss oder nicht, liegt zudem nicht in ihrer Hand. Die Generalstaatsanwaltschaft weist daher zu Recht daraufhin, dass es sich bei den behaupteten Äusserungen um «Drohgebärden» im Rahmen der offenbar über eine längere Zeit geführten Auseinandersetzung handelt, welche weder den Straftatbestand von Art. 156 StGB noch jenen von Art. 181 StGB erfüllen. Bei dieser Ausgangslage fehlen auch Anhaltspunkte für einen (untauglichen) Versuch. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik nichts.