Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit darauf eingegangen ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigte ernsthaft davon ausging, diese Drohung könne den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Vereinbarung motivieren, zumal dem Beschwerdeführer der Zivilweg offen steht. Die Beschuldigte drohte nicht damit, das Geld umgehend zu verbrauchen oder verschwinden zu lassen. Ob der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen leisten muss oder nicht, liegt zudem nicht in ihrer Hand.