Die Staatsanwaltschaft begründe nicht, weshalb kein Versuch vorliege und habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. 7.2 Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Entscheid nicht davon aus, es handle sich um eine straflose Vorbereitungshandlung. Sie hielt fest, es fehle an einer Androhung ernstlicher Nachteile. In Frage käme damit allenfalls nur ein untauglicher Versuch. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit darauf eingegangen ist, stellt keine Gehörsverletzung dar.