7. Ad Erpressung / Nötigung 7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, sie habe ihn mit der Androhung, sein Geld nicht zurückzuzahlen, sondern als Garantie für die Tochter zurückzubehalten, dazu bringen wollen, eine Trennungsvereinbarung zu unterzeichnen. Damit habe sie ein unrechtmässiges Zwangsmittel eingesetzt. Weil er nicht darauf eingegangen sei, müsse zumindest Versuch geprüft werden. Indem sie am 17. April 2018 bei ihm vorbeigekommen sei, habe sie die Schwelle zum Versuch überschritten. Die Staatsanwaltschaft begründe nicht, weshalb kein Versuch vorliege und habe damit sein rechtliches Gehör verletzt.