Die blosse Weigerung, das Geld zurückzuerstatten begründet daher noch keinen Anhaltspunkt für eine Tathandlung im Sinne von Art. 138 StGB. Dass die Beschuldigte allenfalls beabsichtigt, in der Zukunft auf das Geld zuzugreifen, begründet auch keine Hinweise auf eine versuchte Veruntreuung. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte bereits Anstalten getroffen hätte, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden. Es spielt daher auch keine Rolle, ob das Geld anvertraut ist, eine Ersatzbereitschaft besteht oder das Geld aus F.________(Land) kommt. Die Nichtanhandnahme wegen Veruntreuung ist zu Recht erfolgt.