Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie so «bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann» oder dass er sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 107 zu Art. 138 StGB). Die blosse Weigerung, das Geld zurückzuerstatten begründet daher noch keinen Anhaltspunkt für eine Tathandlung im Sinne von Art.