Das der Strafanzeige beigelegte E- Mail des Beschwerdeführers an die Beschuldigte vom 17. April 2018 bestätige insofern auch, dass jedenfalls die Bezüge, Rückzahlungen und Verwendungen, welche dort erwähnt würden, auf Anweisung des Beschwerdeführers nach gegenseitiger Absprache erfolgt seien. Die geltend gemachte Androhung, das Geld nicht zurückzuerstatten, stelle als solche noch keine unrechtmässige Verwendungshandlung dar und erreiche auch die Schwelle zum Versuch gemäss Art. 22 StGB nicht. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen.