5. Ad Veruntreuung 5.1 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass der Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, die Gelder unrechtmässig verwendet zu haben. Das der Strafanzeige beigelegte E- Mail des Beschwerdeführers an die Beschuldigte vom 17. April 2018 bestätige insofern auch, dass jedenfalls die Bezüge, Rückzahlungen und Verwendungen, welche dort erwähnt würden, auf Anweisung des Beschwerdeführers nach gegenseitiger Absprache erfolgt seien.