Einen Tag später wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Antrag auf Instruktion des Verfahrens in französischer Sprache wurde abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sich dieser Stellungnahme anschliessend, schloss die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. August 2018 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. November 2018 hielt der Beschwerdeführer, inzwischen anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, an seiner Beschwerde fest und reichte weitere Beweismittel ein.