Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2018 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde ein. Er beantragte die Zulassung der Beschwerde, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an ein Strafgericht, den Verzicht auf die Erhebung einer Vorschusszahlung für die Prozesskosten sowie die Durchführung des Verfahrens auf Französisch. Die Beschwerdeschrift ging am 27. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer ein. Einen Tag später wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet.