1. Am 26. April 2018 erhob C.________ gegen seine ehemalige Lebenspartnerin, A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrug und Erpressung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft oder Vorinstanz) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 30. Mai 2018 nicht an die Hand. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2018 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde ein.