Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 279 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs und Erpressung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 (BM 18 18230) Erwägungen: 1. Am 26. April 2018 erhob C.________ gegen seine ehemalige Lebenspartnerin, A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), Strafanzeige wegen Veruntreuung, Be- trug und Erpressung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft oder Vorinstanz) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 30. Mai 2018 nicht an die Hand. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2018 eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde ein. Er beantragte die Zulassung der Beschwerde, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an ein Strafgericht, den Verzicht auf die Er- hebung einer Vorschusszahlung für die Prozesskosten sowie die Durchführung des Verfahrens auf Französisch. Die Beschwerdeschrift ging am 27. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer ein. Einen Tag später wurde ein Beschwerdeverfahren eröff- net. Der Antrag auf Instruktion des Verfahrens in französischer Sprache wurde ab- gewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sich dieser Stellung- nahme anschliessend, schloss die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 25. August 2018 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 5. November 2018 hielt der Beschwerdeführer, inzwi- schen anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, an seiner Beschwerde fest und reichte weitere Beweismittel ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Eine Stra- funtersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellun- gen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erle- digt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf nach der Rechtsprechung 2 nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Eine Nichtanhand- nahmeverfügung kann allerdings auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachtes erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt er- achtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig ent- kräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen, oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Lauf des Ermittlungsverfahrens glaubhaft wi- derrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 4. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Anzeige, dass die Beschuldigte ihm an- gedroht habe, sein Euro-Guthaben, welches sich auf einem Konto, lautend auf die Beschuldigte befinde, nicht zurückzuerstatten, wenn er keine monatlichen Unter- haltszahlungen à CHF 2‘000.00 akzeptiere. Sie werde dieses Guthaben als Sicher- heit für die gemeinsame Tochter zurückbehalten. Der Beschwerdeführer nimmt da- bei auch Bezug auf die Vorgeschichte. Die Beschuldigte habe während fast zehn Jahren bei ihm in F.________(Land) gelebt. Vor einigen Jahren habe sie ihn dann überzeugt, dass es besser wäre; die gemeinsame Tochter in der Schweiz grosszu- ziehen und dort zusammenzuleben; im Hinblick auf seine Integration in der Schweiz seine Ersparnisse auf einem Konto mit ihrem Namen zu lassen und dass die Beschuldigte aus Gründen der Steueroptimierung auf ihren eigenen Namen ei- ne Wohnung beziehe, welche ihm in F.________(Land) gehöre. Für die Bezahlung der Wohnung (immer noch aktueller Wohnsitz) der Beschuldigten habe er eine mo- natliche Auszahlung von EUR 2‘000.00 genehmigt. Als er dann auch in die Schweiz gekommen sei, habe die Beschuldigte viele Ausreden gefunden, weshalb er, entgegen der ursprünglichen Abmachung, nicht mit ihr und der gemeinsamen Tochter leben könne und er eine eigene Wohnung beziehen solle. Der Beschwer- deführer wirft der Beschuldigten mit Blick darauf vor, sie habe einen Erpressungs- plan aufgestellt, um an sein Eigentum zu gelangen. Sie habe sein Vertrauen miss- braucht. Um ihr Ziel zu erreichen, habe sie auch nicht gezögert, ihn durch die Poli- zei einschüchtern zu lassen. 5. Ad Veruntreuung 5.1 Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass der Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, die Gelder unrechtmässig verwendet zu haben. Das der Strafanzeige beigelegte E- Mail des Beschwerdeführers an die Beschuldigte vom 17. April 2018 bestätige in- sofern auch, dass jedenfalls die Bezüge, Rückzahlungen und Verwendungen, wel- che dort erwähnt würden, auf Anweisung des Beschwerdeführers nach gegenseiti- ger Absprache erfolgt seien. Die geltend gemachte Androhung, das Geld nicht zurückzuerstatten, stelle als solche noch keine unrechtmässige Verwendungshand- lung dar und erreiche auch die Schwelle zum Versuch gemäss Art. 22 StGB nicht. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, die Beschuldigte weigere sich, ihm das auf dem Konto verbliebene Geld zurückzugeben. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie werde das Geld als Garantie für die Zukunft der Tochter behalten. Bei vertretbaren Sachen, wie vorliegend Geld, bekundet der Täter seinen Willen, 3 die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit entsprechende Werte zur Verfü- gung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie so «bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann» oder dass er sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe ent- sprechende Auslagen gehabt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch II, 4. Aufl. 2018, N. 107 zu Art. 138 StGB). Die blosse Weigerung, das Geld zurückzuerstatten begründet daher noch keinen Anhaltspunkt für eine Tathandlung im Sinne von Art. 138 StGB. Dass die Beschuldigte allenfalls beabsichtigt, in der Zukunft auf das Geld zuzugreifen, begründet auch keine Hinweise auf eine ver- suchte Veruntreuung. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte bereits Anstalten getroffen hätte, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden. Es spielt daher auch keine Rolle, ob das Geld anvertraut ist, eine Ersatzbereitschaft besteht oder das Geld aus F.________(Land) kommt. Die Nichtanhandnahme we- gen Veruntreuung ist zu Recht erfolgt. 6. Ad Betrug 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe der Beschuldigten vertraut und sie habe ihn glauben lassen, sie wolle mit ihm in der Schweiz leben und die gemeinsame Tochter grossziehen. Dass sei aber alles nur ein Vorwand gewesen. Sie habe ihn dazu gebracht, dass er ihr Geld anvertraut und ihre Unterkunft bezahlt habe, dies im Glauben, dass es sich um die gemeinsame Familienwohnung handeln würde. Dann habe sie ihn mit Lügen betreffend Steueroptimierung von einer sofortigen Rückforderung des Geldes abgehalten und dabei seine Unerfahrenheit im Zusam- menhang mit dem schweizerischen System ausgenutzt. Nachdem er auch in die Schweiz gekommen sei, habe sie ihn vor die Türe gesetzt. Dies im Wissen darum, dass er ohne Bewilligung und Anstellung keine Wohnung finden würde und er auch nicht nach F.________(Land) zurückkönne, nachdem er seine Vermögenswerte verkauft habe, um in die Schweiz zu reisen. Weiter habe sie ihn eingeschüchtert, indem sie missbräuchlich die Polizei kontaktiert habe, um ihn fernzuhalten. Die Rückerstattung des Geldes habe sie ihm nur unter der Bedingung angeboten, dass er eine vom Anwalt vorbereitete Vereinbarung unterzeichne, wonach er der Be- schuldigten monatlich CHF 2‘000.00 entrichte. 6.2 Der Beschwerdeführer fühlt sich betrogen. Die Beschuldigte habe dies so geplant und ihn vorsätzlich getäuscht. Die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tat- sache kann täuschungsrelevant sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Straf- gesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 42 zu Art. 146 StGB). Allerdings sind Zukunftser- wartungen im Zusammenhang mit zwischenmenschlichen (Liebes)beziehungen immer ungewiss und können sich ändern. Der Umstand, dass die Beschuldigte keine gemeinsame Zukunft mehr sieht, ist daher noch kein konkreter Anhaltspunkt für eine betrugsrelevante Täuschung. Dies auch mit Blick darauf, dass es sich um eine langjährige Beziehung handelt und der Beschwerdeführer nach eigenen An- gaben bereits vor dem Umzug für den Unterhalt der Beschuldigten sorgte. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers begründen keinen Anfangsverdacht auf einen Betrug, sondern deuten vielmehr daraufhin, dass es sich um eine allenfalls zivil- 4 rechtlich relevante Auseinandersetzung innerhalb einer Beziehung handelt. Bei dieser Ausgangslage ist die Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet, weitere Er- mittlungen zu tätigen (vgl. auch E. 8). Eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes ist nicht ersichtlich. Die Nichtanhandnahme wegen Betrugs ist nicht zu be- anstanden. 7. Ad Erpressung / Nötigung 7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, sie habe ihn mit der Androhung, sein Geld nicht zurückzuzahlen, sondern als Garantie für die Tochter zurückzube- halten, dazu bringen wollen, eine Trennungsvereinbarung zu unterzeichnen. Damit habe sie ein unrechtmässiges Zwangsmittel eingesetzt. Weil er nicht darauf einge- gangen sei, müsse zumindest Versuch geprüft werden. Indem sie am 17. April 2018 bei ihm vorbeigekommen sei, habe sie die Schwelle zum Versuch überschrit- ten. Die Staatsanwaltschaft begründe nicht, weshalb kein Versuch vorliege und ha- be damit sein rechtliches Gehör verletzt. 7.2 Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Entscheid nicht davon aus, es handle sich um eine straflose Vorbereitungshandlung. Sie hielt fest, es fehle an einer Androhung ernstlicher Nachteile. In Frage käme damit allenfalls nur ein untauglicher Versuch. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit darauf eingegangen ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigte ernsthaft davon ausging, diese Drohung könne den Beschwerdeführer zur Unter- zeichnung der Vereinbarung motivieren, zumal dem Beschwerdeführer der Zivilweg offen steht. Die Beschuldigte drohte nicht damit, das Geld umgehend zu verbrau- chen oder verschwinden zu lassen. Ob der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen leisten muss oder nicht, liegt zudem nicht in ihrer Hand. Die Generalstaatsanwalt- schaft weist daher zu Recht daraufhin, dass es sich bei den behaupteten Äusse- rungen um «Drohgebärden» im Rahmen der offenbar über eine längere Zeit ge- führten Auseinandersetzung handelt, welche weder den Straftatbestand von Art. 156 StGB noch jenen von Art. 181 StGB erfüllen. Bei dieser Ausgangslage feh- len auch Anhaltspunkte für einen (untauglichen) Versuch. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik nichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ausgangslage für den Beschwerdeführer verschlechtert haben soll. Auch die eingereichten Belege betreffend Zahlungen auf das Konto der Be- schuldigten in den Jahren 2014, 2016 und 2017 vermögen keine Hinweise zu lie- fern, inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben soll. Weiter gibt es auch keine Hinweise, dass die geltend gemachte Avisierung der Polizei durch die Beschuldigte im Zusammenhang mit der behaupteten Forderung auf Unterhalt und in der Absicht erfolgte, den Beschwerdeführer einzuschüchtern. 8. Es liegt somit keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vor. Es ist auch nicht ersichtlich, wie beispielsweise eine Einvernahme der Beschuldigten am Ausgang des Verfahrens etwas ändern könnte. Mit Blick auf die gemachten Aus- führungen sind auch sonst keine Ermittlungshandlungen denkbar, die an der recht- lichen Beurteilung des Sachverhalts etwas ändern könnten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschä- digung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, zumal der Beizug eines Rechtsvertreters in Anbetracht der gegen sie erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt war (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) erscheint die von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Honorarfor- derung als über dem gebotenen Aufwand liegend. In der Kostennote vom 13. De- zember 2018 wird ein Aufwand von total 6.5 Stunden für Akten- und Rechtsstudi- um, diverse Korrespondenz und Telefonate von/mit Klientin, Gegenanwalt und Ge- richtsbehörde, Redaktion Schreiben vom 17. Juli und 24. August 2018 sowie Erle- digungsarbeiten ausgewiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen anerkennt, dass Fürsprecher B.________ das Dossier erst im Beschwerdeverfahren über- nahm und sich entsprechend einlesen musste. Der Aktenumfang ist aber gering. Die in französischer Sprache abgefasst Beschwerde umfasst zwar 33 Seiten, der Sachverhalt ist aber übersichtlich. Besonders komplexe Rechtsfragen stellen sich nicht. Bei den von Fürsprecher B.________ eingereichten Eingaben handelt es sich um zwei Akten- und Fristverlängerungsgesuche sowie um eine 1-seitige Stel- lungnahme. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von maximal 4 Stunden als geboten. Die Honorarnote von Fürsprecher B.________ ist demnach um 2.5 Stunden auf 4 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1‘000.00 zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 76.40 sowie die MWST von CHF 86.10 (8% auf CHF 1‘076.40). Es resultiert eine Entschädigung von CHF 1‘162.50. Diese ist vom Kanton Bern auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘162.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 20. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7