Ein solcher rechtfertigt eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht, auch wenn diese Zwangsmassnahme nur einen leichten Grundrechtseingriff darstellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten.