Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass im Gebäude oder ab den Transparenten Fingerabdrücke genommen wurden, welche als Vergleichsmaterial herangezogen werden könnten. Unabhängig von den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat noch sachdienlich sein sollte.