In dieser Hinsicht reicht die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen. Allerdings ist mit Blick auf die bereits erfolgte Identitätsüberprüfung durch die Polizei nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung sachdienlich sein kann. Bei dieser Ausgangslage hätte die Staatsanwaltschaft die Erforderlichkeit daher näher begründen müssen. Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, für welche allfälligen weiteren Verfahren die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich sein könnte.