Betreffend weiteren Delikten fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht. Diese Delikte seien ihm gar nicht bekannt. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung damit, dass diese für die Abklärung der vorliegenden Straftat sowie für allfällige weitere Verfahren sachdienlich sei. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs eröffnet wurde.