6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei derart rudimentär, dass für ihn nicht ersichtlich sei, worauf sich die Staatsanwaltschaft stütze und weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung notwendig sei. Es gebe keinerlei Ausführungen, ob und weshalb ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Auch sage die Staatsanwaltschaft nichts dazu, was mit allfälligen weiteren Verfahren gemeint sei. In seiner Replik führt er aus, dank des Beschwerdeverfahrens kenne er nun die massgeblichen Gründe und könne sich dazu äussern.