Die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der anderen Beschuldigten fanden am 15. Mai 2018 statt. Alle Personen machten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 5. Aus dem Anzeigerapport vom 6. Juni 2018 geht hervor, dass die Liegenschaftseigentümerin einer Zwischennutzung nie zugestimmt hatte. Eine Bewilligung, das Gebäude zu betreten und zu nutzen, lag folglich nicht vor. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Es besteht damit der hinreichende Tatverdacht auf einen Hausfriedensbruch. Eine Anlasstat liegt vor.