Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juni 2018 Beschwerde ein, mit dem Antrag die Verfügung sei aufzuheben und seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen erteilte der Beschwerde am 27. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten. Am 4. Juli 2018 nahm die Verfahrensleiterin das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.