5 setzung vom 30. November 2017 in B.________ (Ort) durch das «D.________ (Name)» gehen muss. Dem Beschwerdeführer wird aber vorgeworfen als Teil des «C.________ (Name)» gehandelt zu haben. Eine Verbindung zwischen diesem Kollektiv und dem «D.________ (Name)» wird weder geltend gemacht noch erscheint eine solche offensichtlich vorzuliegen. Ein augenscheinlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Hausbesetzungen ist aktuell nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.