Das bestätigen die Schreiben des «C.________ (Name)» an die Liegenschaftseigentümerin (eingegangen am 17. November 2017) sowie an die Nachbarschaft, Interessierten und Mitmenschen. Allein diese Feststellung begründet aber noch keinen konkreten und erheblichen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer und die anderen Beschuldigten an einer weiteren Hausbesetzung in B.________ (Ort) beteiligt waren. Weder aus dem Anzeigerapport noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft geht hervor, inwiefern es sich um eine «gleichgelagerte Sache» handelt. Der Vorhalt in der Einvernahme vom 15. Mai 2018 zeigt, dass es um eine Hausbe-