Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - bereits begangene oder künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigten scheinen sich nicht rein zufällig zum Zwecke einer spasseshalber durchgeführten Hausbesetzung zusammengefunden zu haben. Das bestätigen die Schreiben des «C.__