Entsprechend begründete auch die Kantonspolizei ihr Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft um erkennungsdienstliche Erfassung nicht mit Aufklärungsbedarf in diesem Verfahren, sondern damit, dass sie die Fotos benötige, um in anderer gleichgelagerter Sache, weitere Ermittlungen zu tätigen (vgl. S. 4 des Anzeigerapports). Auch die Generalstaatsanwaltschaft begründet nicht, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat beitragen könnte bzw. welche Tatumstände damit noch geklärt werden könnten.