Betreffend weitere Delikte fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht. Diese Delikte seien ihm gar nicht bekannt. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung damit, dass diese für die Abklärung der vorliegenden Straftat sowie für allfällige weitere Verfahren sachdienlich sei. Aus der angefochtenen Verfügung geht