Die Verfahrensleiterin erteilte der Beschwerde am 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten. Am 4. Juli 2018 nahm die Verfahrensleiterin das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 24. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte innert verlängerter Frist eine Replik, datiert vom 13. September 2018, ein. Darin hielt er an den gestellten Anträgen fest.