Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Juni 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag die Verfügung sei aufzuheben und seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen setzte dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 Frist an, um seine Rechtsmittelschrift eigenhändig zu unterzeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 nach. Die Verfahrensleiterin erteilte der Beschwerde am 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten.