Das Bundesgericht befand deshalb, der Beschuldigte habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen sich weder widerrechtlich noch schuldhaft und adäquat-kausal bewirkt. Die Kostenauflage an den Beschuldigten erwies sich damit als rechtswidrig. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar.