Damit handelten die Polizisten korrekt, indem sei einen Urintest durchführten, und nachdem dieser positiv ausgefallen war, eine Blutanalyse für notwendig hielten. Vorliegend wurde der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch nachweislich mit Cannabis-Spuren im Urin Auto gefahren und wies dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten.