In der Folge hielten es die Polizeibeamten für angezeigt, im Spital Aarberg eine Blutanalyse durchzuführen (vgl. auch staatsanwaltschaftliche Anordnung vom 4. April 2018, pag. 9 f.). Die Polizeibeamten gingen zu Recht von einem Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss aus. Damit handelten die Polizisten korrekt, indem sei einen Urintest durchführten, und nachdem dieser positiv ausgefallen war, eine Blutanalyse für notwendig hielten.