Da in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz gelte, hätten die Polizeibeamten den Mahsan Drogentest 2 durchführen dürfen. Damit habe der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst.