3. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, er sei nicht in fahrunfähigem Zustand gefahren, was durch die Blutanalyse bestätigt worden sei. Zudem sei die Urinprobe gegen seinen Willen und ohne vom zuständigen Beamten über deren Grund aufgeklärt worden zu sein, erfolgt. Er sehe nicht ein, warum er beschuldigt werde, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben und warum er die Kosten für die Urin- und Blutanalyse tragen müsse. Ferner sei es ihm finanziell nicht möglich, den Betrag von CHF 1‘188.00 zu bezahlen, da er noch in der Berufslehre sei und nur ein monatliches Einkommen von CHF 825.00 habe.